Erinnerung: Die Europäische Kommission (EG) hat die EG-Verordnung 2021/1099 zur Änderung der Kosmetikverordnung 1223/2009 veröffentlicht, die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Sie regelt den Inhaltsstoff Dihydroxyaceton wie folgt, je nach Art des Endprodukts:
- Haarfärbemittel in nichtoxidativen Haarfärbemitteln: Maximale Konzentration von 6,25% in der gebrauchsfertigen Zubereitung
- Selbstbräunungsprodukte: Maximale Konzentration von 10% in der gebrauchsfertigen Zubereitung
- Andere Produkte: Dihydroxyaceton ist faktisch verboten
Für das Inkrafttreten solcher Beschränkungen für Dihydroxyaceton wird ein kurzer Übergang bereitgestellt:
- Ab dem 26. Januar 2022 dürfen Produkte, die diese Beschränkungen nicht einhalten, nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
- Ab dem 22. April 2022 dürfen Produkte, die diese Beschränkungen nicht einhalten, nicht mehr auf dem EU-Markt angeboten werden.
Die EG-Verordnung 2021/1099 geht auf die Schlussfolgerungen der Stellungnahme SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit) SCCS/1612/19 zurück, die am 3. und 4. März 2020 angenommen wurde.
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