Der Europäische Kommission Die veröffentlichte Verordnung (EU) 2021/1156 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich Steviolglycosiden (E 960) und Rebaudiosid M, hergestellt durch enzymatische Modifikation von Steviolglycosiden aus Stevia, wurde ebenfalls im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Diese Verordnung erlaubt die Verwendung von enzymatisch hergestelltem Rebaudiosid M (E 960c) als Süßungsmittel in Lebensmitteln, in denen Steviolglycoside derzeit auch gemäß Anhang II der Lebensmittelzusatzstoffverordnung (EG) Nr. 133/2003 zugelassen sind. Die Verordnung ändert außerdem den Begriff „Steviolglycoside“ (E 960) in „Steviolglycoside aus Stevia“ (E 960a) und nimmt eine neue Gruppe von Steviolglycosiden auf, die beide Stoffe umfasst.
Die Änderungen der Verordnung werden treten am 3. August 2021 in KraftFür Lebensmittel, die Steviolglycoside (E 960) enthalten und gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden bis 3. Februar 2023 dürfen nach der geltenden Verordnung vermarktet werden, bis die Lebensmittelvorräte erschöpft sind. Nehmen Sie Kontakt mit den Experten von RegASK auf.
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