Frankreich veröffentlicht ein Dekret über freiwillige Zusatzinformationen zum Mindesthaltbarkeitsdatum, um Lebensmittelverschwendung zu vermeiden

Mindestens haltbar bis: Kennzeichnung auf der Dose
Frankreich hat am 18. November 2022 eine Verordnung zur freiwilligen zusätzlichen Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Anhang X) erlassen, um deutlicher darauf hinzuweisen, dass das Produkt auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch genießbar ist. Diese Verordnung gilt für in Frankreich hergestellte und vermarktete Lebensmittel. Lebensmittelunternehmer können freiwillig:
  • vor der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums gemäß 1) des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Worte „Für optimalen Geschmack“ hinzufügen; ODER
  • den Hinweis „Dieses Produkt kann nach diesem Datum verzehrt werden“ oder eine andere Angabe mit gleicher Bedeutung für den Verbraucher im selben Sichtfeld wie das Mindesthaltbarkeitsdatum hinzufügen; ODER
  • Fügen Sie eine Kombination dieser obigen Aussagen hinzu.
Beachten Sie, dass die Bedingungen „Verwendbar bis“ im Zusammenhang mit dem Verfallsdatum (DLC) unverändert bleiben.
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.
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