Die EU hat am 23. Februar 2023 Änderungen zur Verordnung (EU) 2023/411 der Kommission veröffentlicht, mit denen die Verordnung (EU) 2019/1871 hinsichtlich der Referenzwerte für Maßnahmen für Nitrofurane und Metabolite geändert wird.
Diese Verordnung legt für Nitrofurane und deren Metabolite einen Referenzwert (RPA) von 0,5 μg/kg fest. Sie sieht außerdem eine Ausnahme vom RPA für Semicarbazid (SEM) in Gelatine, Kollagenhydrolysat, hydrolysierten Knorpelprodukten, sprühgetrockneten Blutprodukten, Molken- und Milchproteinkonzentraten, Kaseinaten und Milchpulver vor, sofern in diesen verarbeiteten Produkten neben SEM auch andere Nitrofurane oder deren Metabolite nachgewiesen werden.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung. Die Verordnung verpflichtet Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Parteien, der Europäischen Kommission bis zum 1. März 2024 Daten und Informationen über Untersuchungen zu den Parametern und Faktoren in den Verarbeitungsschritten vorzulegen, die während der Verarbeitung zur Bildung von SEM in diesen verarbeiteten Produkten führen, und Maßnahmen zu ergreifen, um das Vorhandensein von SEM in diesen Produkten auf ein Niveau zu reduzieren, das so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar ist.