Die neu veröffentlichte Verordnung (BPOM-Erlass Nr. 3 aus dem Jahr 2022) wird den BPOM-Erlass Nr. 19 aus dem Jahr 2015 ersetzen. Sie trat unmittelbar mit der Unterzeichnung (7. Januar 2022) in Kraft, für bestehende Ansprüche wurde eine Frist von 12 Monaten zur Anpassung eingeräumt.
Die neue Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze der zulässigen Werbeaussagen sowie eine Liste der zulässigen Werbeaussagen für jedes Kosmetikum fest. Beispiele für zulässige Werbeaussagen sind die Befeuchtung und Festigkeit der Haut bei Feuchtigkeitscremes sowie die Reinigung und Erfrischung des Körpers bei Seifen.
Die Liste der nicht zulässigen Angaben ist ebenfalls aufgeführt. Beispiele hierfür sind: reizlindernd, gesichtsaufhellend, antiviral, antimikrobiell und keimtötend.
Kontaktieren Sie RegASK für weitere Details Mehr lesen