BPOM hat die neue Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung veröffentlicht – Verordnung Nr. 21 aus dem Jahr 2021, die die vorherige Verordnung Nr. 31 aus dem Jahr 2018 zur Lebensmittelkennzeichnung überarbeitet. Lebensmittelunternehmer müssen die neue Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2021 einhalten, für B2B-Lebensmittel bis spätestens 2. August 2022.
Die Überarbeitung des Dekrets umfasst:
Artikel 6.2: Die Ergänzung spezifischer Hinweise für B2B-Lebensmittel, die Lebensmittel ausschließen, die zu Zutaten eines Endprodukts werden. Erforderlich ist ein Hinweis in der Landessprache mit der Übersetzung „Nicht für den Einzelhandel“, „Nicht zum Umpacken“, „Nur für Hotelzwecke“, „Nur für Catering-, Restaurant-, Hotelzwecke“ oder einer ähnlichen Angabe.
Artikel 21: Auf den Etiketten von Lebensmittelzusatzstoffen für den Einzelhandel müssen Höchstwerte angegeben werden. Zudem müssen zusätzliche Informationen zu Verarbeitungshilfsstoffen verlangt und verwendet werden.
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